AGB’s
Unse­re all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen

Hier fin­dest du unse­re AGB’s

treibHaus | Das exklusive Saunafloß- Erlebnis am und auf dem Senftenberger See.

1 Gel­tungs­be­reich

1.1.

Für alle Leis­tun­gen des Ein­zel­un­ter­neh­mers Tino Henß­chen (treib­Haus) an ihre Kun­den gel­ten die­se All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB).

1.2.

Kun­de ist jede natür­li­che Per­son, die ein Rechts­ge­schäft zu einem Zwe­cke abschließt, der über­wie­gend weder ihrer gewerb­li­chen noch ihrer selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann.

2 Ver­trags­part­ner

2.1.

Der Miet­ver­trag kommt zustan­de mit Tino Henß­chen, Inha­ber der Fir­ma treib­Haus, Geschäfts­adres­se Schil­ler- Stra­ße 8 in 02977 Hoyers­wer­da.

3 Ver­trags­schluss

3.1.

Die Dar­stel­lung der Dienst­leis­tun­gen und Pro­duk­te im Online­shop stel­len kein recht­lich bin­den­des Ange­bot, son­dern nur eine Auf­for­de­rung zur Bestel­lung dar.

3.2.

Durch Ankli­cken eines der Bezahl­knöp­fe der ange­bo­te­nen Bezahl­dienst­leis­ter geben sie eine ver­bind­li­che Bestel­lung der auf der Bestell­sei­te auf­ge­lis­te­ten Dienst­leis­tun­gen und Waren ab. Der Ver­trag kommt zustan­de, wenn wir Ihre Bestel­lung durch eine Auf­trags­be­stä­ti­gung per E‑Mail unmit­tel­bar nach dem Erhalt Ihrer Bestel­lung anneh­men.

3.3.

Soll­te die Bestel­lung eine Reser­vie­rung des Sau­na­boo­tes beinhal­ten, so wird die­se durch die ver­bind­li­che Bestel­lung bestä­tigt und unter­läuft nicht mehr dem auto­ma­ti­schen Stor­nie­rungs­pro­zess einer nicht bestä­tig­ten Reser­vie­rung.

4 Wider­rufs­recht

4.1.

Wenn Sie Kun­de sind, also eine natür­li­che Per­son, die die Bestel­lung zu einem Zweck abgibt, der weder ihrer gewerb­li­chen oder selb­stän­di­gen beruf­li­chen Tätig­keit zuge­rech­net wer­den kann, steht Ihnen nach Maß­ga­be der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ein Wider­rufs­recht zu.

4.2.

Im Übri­gen gel­ten für das Wider­rufs­recht die Rege­lun­gen, die im Ein­zel­nen in der Wider­rufs­be­leh­rung (Apen­dix 2) wie­der­ge­ge­ben sind.

5 Fäl­lig­keit der Zah­lung

5.1.

Die ver­ein­bar­te Char­ter­ge­bühr ist bei Buchung zu zah­len, die Kau­ti­on und sons­ti­ge zu leis­ten­de Zah­lun­gen sind vor Ort bis zu Beginn der Char­ter voll­stän­dig zu leis­ten, sofern die Buchung vor Ort erfolgt. Die Kau­ti­on beträgt 200,00 €. Die Char­ter­ge­bühr über­wei­sen Sie bit­te per Buchung an fol­gen­de Bank­ver­bin­dung:

Emp­fän­ger: Tino Henß­chen — treib­Haus

IBAN: DE79 1805 5000 0 380 0561 86

BIC: WELADED1OSL

Ver­wen­dungs­zweck: Vor­na­me, Name, Ange­bot und Datum des Char­ter­ta­ges

6 Stornogebühren/Umbuchung

6.1.

Bei Rück­tritt vom Miet­ver­trag ent­ste­hen Stor­no­ge­büh­ren. Im Fal­le des Rück­tritts sind inner­halb fest­ge­leg­ter Fris­ten fol­gen­de Kos­ten, antei­lig vom Miet­preis, zu zah­len:

Bei Rück­tritt 2- 3 Wochen vor Beginn des Buchungs­zeit­raums:

30% des Gesamt­prei­ses

Bei Rück­tritt 6–14 Tage vor Beginn des Buchungs­zeit­rau­mes:

50% des Gesamt­prei­ses

Bei Rück­tritt inner­halb von 5 Tagen vor Beginn des Buchungs­zeit­rau­mes:

80% des Gesamt­prei­ses

6.2.

Soll­te eine Umbu­chung des Sau­na­flo­ßes zum glei­chen Tarif zu einem ande­ren Zeit­punkt ver­ein­bart wer­den, so ist eine Bear­bei­tungs­ge­bühr von 15,00 € zu zah­len. Ein Rechts­an­spruch auf Umbu­chung besteht nicht.

Dies gilt nicht, wenn wegen schlech­ter Wet­ter­be­din­gun­gen (aus­ge­nom­men nor­ma­ler Regen und Wind bis zu einer Wind­stär­ke 6 (BFT) die Floß­fahrt nicht oder nur ein­ge­schränkt statt­fin­den kann.

7 Über­ga­be und Rück­ga­be des Miet­ge­gen­stan­des

7.1.

Die Über­ga­be erfolgt am Tag des Beginns der ver­ein­bar­ten Miet­zeit. Mie­ter und Ver­mie­ter besich­ti­gen gemein­sam den Miet­ge­gen­stand. Der Ver­mie­ter weist den Mie­ter zur Nut­zung des Gegen­stan­des ein. Über die Besich­ti­gung und die Ein­wei­sung wird ein gemein­sa­mes Pro­to­koll erstellt, wel­ches von bei­den Sei­ten zu unter­schrei­ben ist. Im Anschluss über­gibt der Ver­mie­ter dem Mie­ter die Schlüs­sel zum Miet­ob­jekt.

7.2.

Der Mie­ter ver­lässt das Miet­ob­jekt Ende der ver­ein­bar­ten Miet­zeit im besen­rei­nen Zustand. Die end­gül­ti­ge Rück­ga­be erfolgt durch Rück­ga­be der Schlüs­sel an den Ver­mie­ter. Auf Wunsch einer der Par­tei­en wird das Miet­ob­jekt am Ende erneut besich­tigt und gege­be­nen­falls ein Pro­to­koll über den Zustand des Miet­ob­jek­tes erstellt, wel­ches durch bei­de Par­tei­en zu unter­schrei­ben ist.

8 Rech­te und Pflich­ten des Mie­ters

8.1.

Der Mie­ter ver­pflich­tet sich, die Miet­ge­gen­stän­de ein­schließ­lich Inven­tar pfleg­lich zu behan­deln. Schä­den, die wäh­rend der Dau­er des Miet­ver­hält­nis­ses am Miet­ob­jekt oder am Inven­tar auf­tre­ten, wir der Mie­ter unver­züg­lich beim Ver­mie­ter mel­den.

8.2.

Der Mie­ter unter­lässt jeg­li­che Stö­run­gen von Erho­lungs­su­chen­den im Gebiet des Senf­ten­ber­ger Sees. Täg­li­che Ruhe­zei­ten von 12.00 – 15.00 Uhr und von 22.00- 7.00 Uhr sind ein­zu­hal­ten. Dabei ist die Laut­stär­ke bei Unter­hal­tun­gen, des Radi­os, Fern­se­hers usw. so zu redu­zie­ren, dass Drit­te nicht gestört wer­den. Kommt es zu Beschwer­den durch Drit­te ist der Ver­mie­ter berech­tigt, den Mie­ter abzu­mah­nen. Kommt es erneut zu Stö­run­gen ist der Ver­mie­ter berech­tigt, das Miet­ver­hält­nis zu kün­di­gen und/oder stö­ren­de Beglei­ter des Mie­ters des Objek­tes zu ver­wei­sen. Einer Mah­nung bedarf es nicht, wenn auf­grund der Stö­run­gen eine Fort­set­zung des Miet­ver­hält­nis­ses oder die Dul­dung von Beglei­tern des Mie­ters unzu­mut­bar gewor­den ist oder der Mie­ter bzw. des­sen Beglei­ter ver­wei­gern, von künf­ti­gen Stö­run­gen Abstand zu neh­men.

8.3.

Der Mie­ter ver­si­chert, dass er und alle ihn beglei­ten­den Per­so­nen in der Lage sind, sicher zu schwim­men. Er stellt sicher, dass die vom Ver­mie­ter zur Ver­fü­gung gestell­ten Sicher­heits­maß­nah­men (Ret­tungs­ring, Ret­tungs­wes­ten etc.) jeder­zeit zur Nut­zung bereit sind und trifft auch sonst alle Sicher­heits­maß­nah­men, die die all­ge­mei­ne Sorg­falts­pflicht gebie­tet.

8.4.

Die Sicher­heits­maß­nah­men durch den Mie­ter betref­fen ins­be­son­de­re auch eine Nut­zung der mit ver­mie­te­ten Elek­tro­boo­te. Die Nut­zung erfolgt nur zum Über­set­zen vom oder zum Miet­ob­jekt. Der Mie­ter stellt sicher, dass eine Nut­zung nur durch ihn oder eine voll­jäh­ri­ge Per­son statt­fin­det, die kör­per­lich und geis­tig in der Lage sind, das Fahr­zeug zu füh­ren. Eine Fahrt unter Alko­hol­ein­fluss ist dem Mieter/Bootsführer aus­drück­lich unter­sagt. Über die Vor­schrif­ten zum Füh­ren der bereit­ge­stell­ten Boo­te wird der Mie­ter bei Bedarf im Ver­lauf der Über­ga­be des Miet­ob­jek­tes ein­ge­wie­sen. Der Mie­ter ist jedoch dar­über hin­aus ver­pflich­tet, sich bei Gebrauch über die ein­schlä­gi­gen gesetz­li­chen Bestim­mun­gen zu infor­mie­ren. Bei Benut­zung durch ande­re Per­so­nen sind die­se durch den Mie­ter ein­zu­wei­sen.

8.5.

Der Mie­ter stellt sicher, dass eine Über­be­le­gung des ver­mie­te­ten Miet­ob­jek­tes nicht statt­fin­det. Die maxi­ma­le Bele­gung ist im Miet­ver­trag gere­gelt.

8.6.

Das Mit­brin­gen von Haus­tie­ren ist nicht gestat­tet.

9 Ver­hal­ten an Bord

9.1.

Die dem Miet­ver­trag bei­gefüg­ten Unter­la­gen und die bei der Ein­wei­sung durch den Ver­mie­ter mit­ge­teil­ten Ver­hal­tens­re­geln sind im all­sei­ti­gen Inter­es­se, jeder­zeit unter allen Umstän­den unbe­dingt zu beach­ten. Die Benut­zung der gemie­te­ten Gegen­stän­de erfolgt auf eige­ne Gefahr. Kin­der unter 12 Jah­ren dür­fen nur mit geeig­ne­ter Schwimm­wes­te beför­dert wer­den. Eltern/andere Auf­sichts­per­so­nen haben ihrer Auf­sichts­pflicht nach­zu­kom­men und sind für die Sicher­heit ihrer/der zu beauf­sich­ti­gen­den Kin­der, Per­so­nen (tra­gen von Schwimmwesten/Verhalten auf dem Floß usw.) ver­ant­wort­lich. Der Ver­mie­ter ist von etwa­igen Auf­sichts­pflich­ten aus­drück­lich befreit.

Das Sau­na­floß ist nicht bei Dun­kel­heit, Nebel, Hoch­was­ser, Sturm, Eis oder auf­zie­hen­des Gewit­ter zu benut­zen. Der Mie­ter ist ver­pflich­tet, die schiff­fahrts­po­li­zei­li­chen Vor­schrif­ten und die gel­ten­den Umwelt-Natur­be­stim­mun­gen ein­zu­hal­ten.

9.2.

Die Gegen­stän­de befin­den sich bei der Über­ga­be in tech­nisch ein­wand­frei­em und sau­be­rem Zustand. Die­se ver­mie­te­ten und über­las­se­nen Sachen sind vom Mie­ter in eben sol­chem ord­nungs­ge­mä­ßen sau­be­ren Zustand zurück­zu­ge­ben.

9.3.

Bei Ver­lust, Dieb­stahl oder Beschä­di­gun­gen der Miet­sa­che haf­tet der Mie­ter in vol­lem Umfang bis zum Wie­der­be­schaf­fungs­wert der Miet­sa­chen und bis zu dem Zeit­punkt, zu dem er die über­las­se­nen Miet­sa­chen dem Ver­mie­ter oder einer vom Ver­mie­ter auto­ri­sier­ten Per­son zurück­ge­ge­ben hat. Ent­steht durch ver­spä­te­te Rück­ga­be oder durch einen vom Mie­ter ver­ur­sach­ten Scha­den am Sau­na­floß ein Leis­tungs­aus­fall an einem wei­te­ren Kun­den, so haf­tet der Mie­ter für die­sen Leis­tungs­aus­fall.

9.4.

Soll­te es zu Hava­rien oder Fahrt­un­ter­bre­chun­gen kom­men, besteht kein Rechts­an­spruch auf Min­de­rung.

10 Rech­te und Pflich­ten Ver­mie­ters

10.1.

Der Ver­mie­ter ist ver­pflich­tet, das Miet­ob­jekt samt Zube­hör für die Dau­er des Miet­ver­tra­ges frei von Män­geln zur Ver­fü­gung zu stel­len. Bewer­ben­de Pro­spek­te, Anzei­gen oder sons­ti­ge Unter­la­gen sind annä­hernd, wenn die­se vom Ver­mie­ter nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeich­net oder als zuge­si­chert wer­den. Der Ver­mie­ter behält sich vor, die vor­han­de­ne Aus­stat­tung gegen eine gleich­wer­ti­ge Aus­stat­tung zu erset­zen.

10.2.

Män­gel, die bei der Über­ga­be ent­deckt wer­den oder die wäh­rend der Miet­dau­er auf­tre­ten, wird der Ver­mie­ter unver­züg­lich besei­ti­gen. Kommt der Ver­mie­ter die­ser Pflicht nicht nach und han­delt es sich um einen für die Nut­zung des Miet­ob­jek­tes erheb­li­chen Man­gel, ist der Mie­ter nach Frist­set­zung zur Kün­di­gung im Rah­men der gesetz­li­chen Bestim­mun­gen berech­tigt. Einer Frist­set­zung bedarf es dann nicht, wenn eine Abhil­fe unmög­lich ist oder der Ver­mie­ter die­se ver­wei­gert. Der Miet­preis ist im Fal­le einer sol­chen Kün­di­gung antei­lig an den ver­blei­ben­de Miet­dau­er zur ver­ein­bar­ten Gesamt­miet­dau­er an den Mie­ter zu erstat­ten. Das gilt nicht, wenn der Man­gel durch den Mie­ter oder ihn beglei­ten­de Per­so­nen ver­ur­sacht wur­de. Die Rech­te des Mie­ters auf Min­de­rung und Scha­den­er­satz blei­ben von die­ser Vor­schrift unbe­rührt.

10.3.

Im Fal­le von Ansprü­chen des Ver­mie­ters wegen einer Ver­än­de­rung oder Ver­schlech­te­rung der Miet­sa­che ist der Mie­ter zur Auf­rech­nung mit der geleis­te­ten Miet­kau­ti­on berech­tigt. Abwei­chend von den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen ver­jäh­ren der­ar­ti­ge Ansprü­che des Ver­mie­ters inner­halb von einem Jahr ab Rück­ga­be des Miet­ob­jek­tes.

11 Haf­tung

11.1.

Die Haf­tung für Pflicht­ver­let­zun­gen des Ver­mie­ters, des­sen gesetz­li­che Ver­tre­ter und für des­sen Erfül­lungs­ge­hil­fe wird auf Vor­satz und gro­be Fahr­läs­sig­keit beschränkt.

11.2.

Der Haf­tungs­aus­schluss von Zif­fer 1 gilt nicht, wenn:

  • Eine Pflicht­ver­let­zung des Ver­mie­ters, des­sen gesetz­li­chen Ver­tre­ter oder eines Erfül­lungs­ge­hil­fen zu einer Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesund­heit führt;
  • Der Ver­mie­ter auf­grund der gesetz­li­chen Vor­schrif­ten zwin­gend haf­tet;
  • Der Ver­mie­ter die ver­trag­li­che Pflicht vom Ver­mie­ter eine Beschaf­fen­heit garan­tiert hat;
  • Der Ver­mie­ter eine Kar­di­nals­pflicht ver­letzt. Kar­di­nals­pflich­ten sind sol­che Pflich­ten, die für die Erfül­lung des Ver­tra­ges wesent­lich sind, weil die­se den Ver­trag der­art prä­gen, dass der ande­re Ver­trags­teil regel­mä­ßig auf deren zwin­gen­de Gel­tung ver­traut. Hier­zu gehört ins­be­son­de­re die Bereit­stel­lung der Miet­sa­che. Im Fal­le einer Ver­let­zung von Kar­di­nals­pflich­ten ist die Haf­tung auf den typi­schen und vor­her­seh­ba­ren Scha­den begrenzt.

11.3.

Die Haf­tung des Ver­mie­ters wegen Ver­zugs bei Bereit­stel­lung des Miet­ob­jek­tes ist auf den ver­ein­bar­ten Miet­preis beschränkt. Eine dar­über hin­aus­ge­hen­de Haf­tung aus Ver­zug ist aus­ge­schlos­sen.

11.4.

Der Ver­mie­ter unter­hält eine Voll­kas­ko­ver­si­che­rung, die aber nur über die Selbst­be­tei­li­gung hin­aus gehend Schä­den und nicht alle Risi­ken deckt. Von der Ver­si­che­rung sind z.B. inner­be­trieb­li­che Schä­den aus­ge­schlos­sen, etwa weil der Motor fahr­läs­sig oder nicht nach Vor­ga­be genutzt und somit über­hitzt wur­de. Zudem kann der Kas­ko­ver­si­che­rer bei fahr­läs­sig ver­ur­sach­ten Schä­den, für die er leis­tet, den Schä­di­ger in Regress neh­men. Für grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sach­te Schä­den kann die Ver­si­che­rung nicht bzw. nur teil­wei­se in Anspruch genom­men wer­den. Dar­über hin­aus haf­tet der Mie­ter bei grob fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­ur­sach­ten Schä­den neben den direk­ten Boots­schä­den auch für Sach­scha­dens­ne­ben­kos­ten (z.B. Abschlepp­kos­ten, Aus­fall der Boo­te wegen Repa­ra­tur, Sach­ver­stän­di­gen­kos­ten). Die­se kön­nen gege­be­nen­falls auch nach­träg­lich in Rech­nung gestellt wer­den. Die Selbst­be­tei­li­gung in der Voll­kas­ko­ver­si­che­rung beträgt 2500,00 €.

12 Daten­spei­che­rung

12.1.

Die per­sön­li­chen Daten des Mie­ters wer­den stets nach den Vor­schrif­ten des Daten­schutz­ge­set­zes, ins­be­son­de­re des Bun­des­da­ten­schutz­ge­set­zes und den Tele­me­di­en­ge­set­zes behan­delt. Der Ver­mie­ter nutzt Ihre Daten aus­schließ­lich im Rah­men des Ver­trags­zwecks und für eige­ne Wer­be- und Mar­ke­ting­zwe­cke sowie zur eige­nen Markt­for­schung und zur Boni­täts­prü­fung. Wei­te­re Erläu­te­run­gen und Infor­ma­tio­nen zum The­ma Daten­schutz, sowie zur Erhe­bung, Ver­ar­bei­tung und Wei­ter­ga­be ihrer per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten fin­den Sie in unse­rer Daten­schutz­er­klä­rung. Der Kun­de erklärt sich mit der Ver­wen­dung der Daten gemäß unse­rer All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen sowie der Daten­schutz­er­klä­rung ein­ver­stan­den.

13 abschlie­ßen­de Rege­lun­gen

13.1.

Die Par­tei­en ver­ein­bar­ten die Gel­tung Deut­schen Rechts unter Aus­schluss der Bestim­mun­gen des inter­na­tio­na­len Pri­vat­rech­tes.

13.2.

Soll­te eine Bestim­mung die­ses Ver­tra­ges unwirk­sam oder undurch­führ­bar sein, berührt dies die Wirk­sam­keit des Ver­tra­ges im Übri­gen nicht. Anstel­le der unwirk­sa­men oder undurch­führ­ba­ren Bestim­mun­gen soll viel­mehr die­je­ni­ge wirk­sa­me und durch­führ­ba­re Rege­lung tre­ten, die den erkenn­ba­ren Wil­len der Par­tei wirt­schaft­lich an nächs­ten kommt.

treibHaus - Imagefilm

treibHaus | Das exklusive Saunafloß-Erlebnis am und auf dem Senftenberger See.

treibHaus

Feiertags-Special

Am 09.Mai, 19.Mai und 20.Mai haben wir für Euch ein tolles Sonderangebot vorbereitet: Das treibHaus Feiertags-Paket.

Das Feiertags-Paket beinhaltet:
•⁠ ⁠7h Saunafloß-Nutzung
•⁠ ⁠für bis zu 6 Personen*
•⁠ ⁠Snacks, Verpflegung und Getränke inklusive
•⁠ ⁠Vorgeheizte Sauna & Brennholz zum Nachlegen
•⁠ ⁠3 Saunaaufgüsse nach Wahl
•⁠ ⁠Statt 630,00€ nur 500,00€ (Ersparnis 130€)
•⁠ ⁠bei mehr als 6 Personen fällt ein Zuschlag von 45,00€/Person an

Begrenzte Anzahl an Plätzen.
Schnell sein lohnt sich!

Jetzt buchen per Mail an info@treib-haus.com oder über www.treib-haus.com

Macht Euch entspannte Feiertage auf den treibHaus Saunaflößen.

WordPress Cookie Plugin von Real Cookie Banner